Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2026 48Entscheid vom 20. August 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidemtDr.iur. Frank Lampert, RichterDr.oec. Andreas Risi, RichterMLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenUnia Arbeitslosenkasse,Kompetenzzentrum D-CH West, Postfach, 3001 Bern,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Erfüllung Beitragszeit)
II 2026 48
Entscheid vom 20. August 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsidemt
Dr.iur. Frank Lampert, RichterDr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,Kompetenzzentrum D-CH West, Postfach, 3001 Bern,Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erfüllung Beitragszeit)
Sachverhalt:A.________ (Jg. 1995) meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung per 3. März 2026 an und stellte am 31. März 2026 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) ab dem 1. März 2026 (Vi-act. 23). Dies, nachdem ihm seine letzte Arbeitgeberin, die B.________ GmbH (auch: Restaurant C.________), seine Anstellung als Koch per 28. Februar 2026 gekündigt hatte (Vi-act. 27 f.).Mit Verfügung Nr. 500569435/1 vom 27. April 2026 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag auf ALE ab wegen Nichterfüllen der Beitragszeit und Nichterfüllen der Beitragsbefreiung (Vi-act. 9).Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 fristgerecht Einsprache (Vi-act. 5 f.), welche die Vorinstanz am 20. Mai 2026 abwies (Vi-act. 1 f.).Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 21. Mai 2026 (Postaufgabe: gleichentags) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1):Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.Mir sei ab 3. März 2026 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe: gleichentags) beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Der Beschwerdeführer repliziert am 5. Juni 2026 (Postaufgabe: 8.6.2026), wobei er an seinen Anträgen festhält und zur Begründung seiner Sichtweise weitere Unterlagen einreicht (VG-act.8).Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl.
A.________ (Jg. 1995) meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung per 3. März 2026 an und stellte am 31. März 2026 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) ab dem 1. März 2026 (Vi-act. 23). Dies, nachdem ihm seine letzte Arbeitgeberin, die B.________ GmbH (auch: Restaurant C.________), seine Anstellung als Koch per 28. Februar 2026 gekündigt hatte (Vi-act. 27 f.).
Mit Verfügung Nr. 500569435/1 vom 27. April 2026 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag auf ALE ab wegen Nichterfüllen der Beitragszeit und Nichterfüllen der Beitragsbefreiung (Vi-act. 9).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 fristgerecht Einsprache (Vi-act. 5 f.), welche die Vorinstanz am 20. Mai 2026 abwies (Vi-act. 1 f.).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 21. Mai 2026 (Postaufgabe: gleichentags) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (VG-act. 1):
Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.
Mir sei ab 3. März 2026 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe: gleichentags) beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Der Beschwerdeführer repliziert am 5. Juni 2026 (Postaufgabe: 8.6.2026), wobei er an seinen Anträgen festhält und zur Begründung seiner Sichtweise weitere Unterlagen einreicht (VG-act.8).
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl.